37/III/2023 Verpflichtung zur Erstellung von Fotovoltaikanlagen bei Neubauten, die gemäß § 34 BauGB erstellt werden

Status:
angenommen

Der Parteirat der Münchner SPD möge beschließen:
Die gemäß § 9 oder § 11 BauGB im Bebauungsplanverfahren den Gemeinden aus städtebaulichen Gründen eingeräumte Möglichkeit, eine Verpflichtung für An­lagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeu­gung, Ver­teilung, Nut­zung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerba­ren Energien festzusetzen, ist auch in den § 34 BauGB zu übernehmen.
Daher wird vorgeschlagen im § 34 Abs. 3 BauGB
„Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwar­ten sein,“
wie folgt zu ergänzen:
„wobei zur Unterstützung der zentralen Versorgungsbereiche Flä­chen für An­lagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeu­gung, Ver­teilung, Nut­zung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerba­ren Energien festgelegt werden können, wenn dies in einer Satzung, in der die Un­terstützungsmaßnahmen aufgeführt werden, vorab festgelegt wur­de.“
Dieser Antrag ist durch den Unterbezirk zum nächsten Bundesparteitag zu stellen.

Begründung:

Aufgrund der Bundes-Baugesetzesänderung im Jahr 2011 liegt die Verpflichtung für Maß­nahmen  zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus er­neuerbaren Energien in einem Bebauungsplanverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB in den Händen der Gemeinden.
Leider wurde aber vom Bundesgesetzesgeber nicht berücksichtigt, dass viele Gebäude nicht nach § 9 BauGB (Bebauungsplanverfahren) sondern nach § 34 BauGB (Zulässig­keit von Vor­haben in­nerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) errichtet werden.

  • 9 BauGB regelt alles was eine Gemeinde in einem Bebauungsplanverfahren aus städtebau­lichen Gründen entsprechend ei­nem „Katalog der zulässigen Festsetzungen“ festlegen darf, hierzu gehört auch Abs. 1 Nr. 23b. Die Gesetzesinitiative 2011 zur Änderung des BauGB wur­de von der damali­gen Regierung bestehend aus einer Koalition zwischen CDU/CSU und FDP gestartet. Insbesondere die Änderung, die zu dem jetzt geltenden § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB geführt hat, stammt aus dem ursprünglichen Antrag der damaligen Regierungskoalition.

Somit liegt es seit 2011 in den Händen der Gemeinden, neben der Festsetzung der städtebau­lichen Dichte, der Gebäudehöhen, der Baukörperstellung, das Maß der baulichen Nutzung, usw. auch beispielsweise die Errichtung von Fotovoltaik auf den Dächern und Fassaden der neu zu errichten­den Gebäude sowie den Einbau von CO2-freien Heizungsanlagen zur Wärme­erzeugung für die neu zu errichtenden Gebäude im Bebauungsplanverfahren verpflich­tend zu fordern. Gut wäre es hier­bei, wenn diese Vorgehensweise bei der zukünftigen Erstell­ung von Bebauungsplänen grundsätz­lich in einem gesonderten Beschluss vorab ver­kündet würde, ent­sprechend dem Beschluss der Voll­versammlung des Stadtrates der Landeshauptstadt Mün­chen vom 20.10.2021 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 03873). Zu­sätzlich sollte noch die Ver­pflichtung zur Nutzung dieser Anlagen mit entspre­chenden Be­triebspflichten entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB mit in dem zu erstellenden Be­bauungsplan aufgenom­men wer­den, da dies nicht im § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB geregelt ist.
Gemäß § 34 BauGB kann ei­ne Gemeinde eine Verpflichtung für technische Maßnahmen für die Erzeu­gung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerba­ren Energien bei Neu­bauten nicht durch­setzen, da eine Ergänzung entsprechend wie beim § 9 oder § 11 BauGB bis jetzt im § 34 BauGB durch den Bundesgesetzesgeber nicht vorgese­hen wurde. Absolut wichtig wäre es aber, wenn die Gesamtverantwortung zur Verpflichtung für tech­nische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien bei Neubauten vollständig in den Händen der Gemeinden liegen würde, denn nur diese haben die dafür notwendige Ortskenntnis.
Hierzu wäre aber eine Ergänzung des § 34 BauGB erforderlich.

  • 34 BauGB betrifft eine Regelung für die Planungszulässigkeit von Neubauvorhaben im In­nenbereich (Gebiete für die kein Bebauungsplan erlassen wurde) ist. Aber Regelungen beispielsweise für den geförderten Wohnungsbau wurden bis jetzt letztendlich nicht aufgenom­men, da sie nicht in die Systematik des § 34 BauGB passen.

Selbst wenn die vorgeschlagene Ergänzung als Bruch der Gesetzessystematik des BauGB angesehen wird, könnte und sollte dies gerade im Lichtblick der neuen Rechtsprechung des Bundesverfas­sungsgerichts als allgemeine Beschränkung des Baurechts und damit als eine nach Art. 14 GG zulässige für die Errichtung von Gebäuden immanente Eigentumsschranke aufgrund Ge­setzes angesehen werden.
In Absatz 248 seines Beschlusses vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 – 1 BvR 78/20 -1 BvR 96/20 -1 BvR 288/20 führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Praktisch verlangt die Schonung künftiger Freiheit hier den Übergang zu Klimaneutralität rechtzei­tig einzuleiten. In allen Lebensbereichen – etwa Produktion, Dienstleistung, Infrastruk­tur, Verwal­tung, Kultur und Konsum, letztlich bezüglich aller heute noch CO2-relevan­ten Vor­gänge – müssen Entwicklungen einsetzen, die ermöglichen, dass von grundrechtli­cher Freiheit auch später noch, dann auf der Grundlage CO2-freier Verhaltensalternativen, gehaltvoll Ge­brauch gemacht werden kann“. Somit wäre es doch jetzt naheliegend auch für die Errichtung von Neubauten gemäß § 34 BauGB, es den Ge­meinden zu erlauben, mit Hilfe einer Satzung eine Verpflichtung für technische Maß­nahmen für die Er­zeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energi­en bei Neubau­ten entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB auszu­sprechen. In unseren Breitengraden ist es bei einem Neubau eines Wohnhauses absolut selbstverständ­lich und gesetzlich geregelt, dass eine Heizung eingebaut ist, dass ein Wasseranschluss vorhanden sein muss, usw. So sollte es in Zukunft absolut selbst­verständlich sein, dass ein neugebautes Wohnhaus auch den größten Teil seiner Energie, die in ihm verbraucht wird, selbst ökologisch erzeugt und dass es CO2-frei be­heizt wird. Entsprechend diesem Antrag würde die Gesamtverantwortung zur Verpflichtung für technische Maßnahmen für die Erzeu­gung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerba­ren Ener­gien bei Neubauten damit vollständig in die Hände der Gemeinden gelegt. Denn nur diese haben die dafür notwendige Ortskenntnis und sie können durch Bürgerbegeh­ren oder auch Bürgerinitiativen relativ leicht vor Ort un­terstützt werden.

Beschluss: angenommen
Text des Beschlusses:

Die gemäß § 9 oder § 11 BauGB im Bebauungsplanverfahren den Gemeinden aus städtebaulichen Gründen eingeräumte Möglichkeit, eine Verpflichtung für An­lagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeu­gung, Ver­teilung, Nut­zung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerba­ren Energien festzusetzen, ist auch in den § 34 BauGB zu übernehmen.
Daher wird vorgeschlagen im § 34 Abs. 3 BauGB
„Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwar­ten sein,“
wie folgt zu ergänzen:
„wobei zur Unterstützung der zentralen Versorgungsbereiche Flä­chen für An­lagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeu­gung, Ver­teilung, Nut­zung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerba­ren Energien festgelegt werden können, wenn dies in einer Satzung, in der die Un­terstützungsmaßnahmen aufgeführt werden, vorab festgelegt wur­de.“
Dieser Antrag ist durch den Unterbezirk zum nächsten Bundesparteitag zu stellen.

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: