Der Parteirat der Münchner SPD möge beschließen:
Die gemäß § 9 oder § 11 BauGB im Bebauungsplanverfahren den Gemeinden aus städtebaulichen Gründen eingeräumte Möglichkeit, eine Verpflichtung für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien festzusetzen, ist auch in den § 34 BauGB zu übernehmen.
Daher wird vorgeschlagen im § 34 Abs. 3 BauGB
„Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein,“
wie folgt zu ergänzen:
„wobei zur Unterstützung der zentralen Versorgungsbereiche Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien festgelegt werden können, wenn dies in einer Satzung, in der die Unterstützungsmaßnahmen aufgeführt werden, vorab festgelegt wurde.“
Dieser Antrag ist durch den Unterbezirk zum nächsten Bundesparteitag zu stellen.
Aufgrund der Bundes-Baugesetzesänderung im Jahr 2011 liegt die Verpflichtung für Maßnahmen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien in einem Bebauungsplanverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB in den Händen der Gemeinden.
Leider wurde aber vom Bundesgesetzesgeber nicht berücksichtigt, dass viele Gebäude nicht nach § 9 BauGB (Bebauungsplanverfahren) sondern nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) errichtet werden.
- 9 BauGB regelt alles was eine Gemeinde in einem Bebauungsplanverfahren aus städtebaulichen Gründen entsprechend einem „Katalog der zulässigen Festsetzungen“ festlegen darf, hierzu gehört auch Abs. 1 Nr. 23b. Die Gesetzesinitiative 2011 zur Änderung des BauGB wurde von der damaligen Regierung bestehend aus einer Koalition zwischen CDU/CSU und FDP gestartet. Insbesondere die Änderung, die zu dem jetzt geltenden § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB geführt hat, stammt aus dem ursprünglichen Antrag der damaligen Regierungskoalition.
Somit liegt es seit 2011 in den Händen der Gemeinden, neben der Festsetzung der städtebaulichen Dichte, der Gebäudehöhen, der Baukörperstellung, das Maß der baulichen Nutzung, usw. auch beispielsweise die Errichtung von Fotovoltaik auf den Dächern und Fassaden der neu zu errichtenden Gebäude sowie den Einbau von CO2-freien Heizungsanlagen zur Wärmeerzeugung für die neu zu errichtenden Gebäude im Bebauungsplanverfahren verpflichtend zu fordern. Gut wäre es hierbei, wenn diese Vorgehensweise bei der zukünftigen Erstellung von Bebauungsplänen grundsätzlich in einem gesonderten Beschluss vorab verkündet würde, entsprechend dem Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates der Landeshauptstadt München vom 20.10.2021 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 03873). Zusätzlich sollte noch die Verpflichtung zur Nutzung dieser Anlagen mit entsprechenden Betriebspflichten entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB mit in dem zu erstellenden Bebauungsplan aufgenommen werden, da dies nicht im § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB geregelt ist.
Gemäß § 34 BauGB kann eine Gemeinde eine Verpflichtung für technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien bei Neubauten nicht durchsetzen, da eine Ergänzung entsprechend wie beim § 9 oder § 11 BauGB bis jetzt im § 34 BauGB durch den Bundesgesetzesgeber nicht vorgesehen wurde. Absolut wichtig wäre es aber, wenn die Gesamtverantwortung zur Verpflichtung für technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien bei Neubauten vollständig in den Händen der Gemeinden liegen würde, denn nur diese haben die dafür notwendige Ortskenntnis.
Hierzu wäre aber eine Ergänzung des § 34 BauGB erforderlich.
- 34 BauGB betrifft eine Regelung für die Planungszulässigkeit von Neubauvorhaben im Innenbereich (Gebiete für die kein Bebauungsplan erlassen wurde) ist. Aber Regelungen beispielsweise für den geförderten Wohnungsbau wurden bis jetzt letztendlich nicht aufgenommen, da sie nicht in die Systematik des § 34 BauGB passen.
Selbst wenn die vorgeschlagene Ergänzung als Bruch der Gesetzessystematik des BauGB angesehen wird, könnte und sollte dies gerade im Lichtblick der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als allgemeine Beschränkung des Baurechts und damit als eine nach Art. 14 GG zulässige für die Errichtung von Gebäuden immanente Eigentumsschranke aufgrund Gesetzes angesehen werden.
In Absatz 248 seines Beschlusses vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 – 1 BvR 78/20 -1 BvR 96/20 -1 BvR 288/20 führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Praktisch verlangt die Schonung künftiger Freiheit hier den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. In allen Lebensbereichen – etwa Produktion, Dienstleistung, Infrastruktur, Verwaltung, Kultur und Konsum, letztlich bezüglich aller heute noch CO2-relevanten Vorgänge – müssen Entwicklungen einsetzen, die ermöglichen, dass von grundrechtlicher Freiheit auch später noch, dann auf der Grundlage CO2-freier Verhaltensalternativen, gehaltvoll Gebrauch gemacht werden kann“. Somit wäre es doch jetzt naheliegend auch für die Errichtung von Neubauten gemäß § 34 BauGB, es den Gemeinden zu erlauben, mit Hilfe einer Satzung eine Verpflichtung für technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien bei Neubauten entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB auszusprechen. In unseren Breitengraden ist es bei einem Neubau eines Wohnhauses absolut selbstverständlich und gesetzlich geregelt, dass eine Heizung eingebaut ist, dass ein Wasseranschluss vorhanden sein muss, usw. So sollte es in Zukunft absolut selbstverständlich sein, dass ein neugebautes Wohnhaus auch den größten Teil seiner Energie, die in ihm verbraucht wird, selbst ökologisch erzeugt und dass es CO2-frei beheizt wird. Entsprechend diesem Antrag würde die Gesamtverantwortung zur Verpflichtung für technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien bei Neubauten damit vollständig in die Hände der Gemeinden gelegt. Denn nur diese haben die dafür notwendige Ortskenntnis und sie können durch Bürgerbegehren oder auch Bürgerinitiativen relativ leicht vor Ort unterstützt werden.
Die gemäß § 9 oder § 11 BauGB im Bebauungsplanverfahren den Gemeinden aus städtebaulichen Gründen eingeräumte Möglichkeit, eine Verpflichtung für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien festzusetzen, ist auch in den § 34 BauGB zu übernehmen.
Daher wird vorgeschlagen im § 34 Abs. 3 BauGB
„Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein,“
wie folgt zu ergänzen:
„wobei zur Unterstützung der zentralen Versorgungsbereiche Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien festgelegt werden können, wenn dies in einer Satzung, in der die Unterstützungsmaßnahmen aufgeführt werden, vorab festgelegt wurde.“
Dieser Antrag ist durch den Unterbezirk zum nächsten Bundesparteitag zu stellen.