Bei größeren zusammenhängenden Bebauungsgebieten (Bebauungsplänen) von ca. 500 bis 1.000 Wohneinheiten sind verpflichtend Einrichtungen und Jugendspielplätze (ca. 12-21 Jahre) im Gesetzestext des BauGB aufzunehmen. Im Baugenehmigungsverfahren sind sie Bestandteil des genehmigungspflichtigen Vorhabens und somit in den Lageplan aufzunehmen. Den Gemeinden ist nicht mehr zu gestatten, Kinder- und Jugendspielplätze mittels eines Geldbetrages abzulösen.
Die Beteiligung junger Menschen wird durch § 3 BauGB geregelt. Dieses Mitwirkungsrecht muss im Text so geändert werden, dass es auch gegenüber den Planungsbehörden durchgesetzt werden kann, damit die Jugendlichen zur vorgelegten Planung ihre Stellungnahme abgeben können.
Bei der Errichtung von mehr als 500 Wohneinheiten sind Jugendspielplätze im Gesetzestext mit aufzunehmen, da Einrichtungen und Freiräume im öffentlichen Raum bisher entsprechend der Regelung für Kinderspielplätze nicht berücksichtigt wurden.
Auf den Jugendspielplätzen sollten den Jugendlichen diverse Sport- und Freizeitaktivitäten ermöglicht werden. Damit die mit der Benutzung eines Jugendspielplatzes unvermeidbaren verbundenen Geräusche und Lärmentwicklung das nahe Wohnumfeld nicht beeinträchtigen, sollten diese Einrichtungen in entsprechendem Abstand zum Wohnumfeld situiert werden.
Die Beteiligung junger Menschen wird durch § 3 BauGB geregelt. Kinder und Jugendliche sind als Teil der Öffentlichkeit demnach frühzeitig über Planungen zu informieren und sie müssen die Möglichkeit haben, zu baulichen Vorgaben Stellung zu nehmen. Dieses Recht muss die jeweilige Planungsbehörde auch tatsächlich vollziehen.
Änderungsanträge
Status | Kürzel | Seite | Zeile | AntragstellerInnen | Text | |
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angenommen | 19/III/2022 / Z / ÄA 1 | Adressatin hinzufügen: LT-Fraktion aufnehmen (BayBo-Regelung) | ||||
angenommen | 19/III/2022 / Z / ÄA 2 | Z. 2 ersetze neu nach verpflichtend “konsumfreie Räume für Jugendliche oder” Jugendspielplätze… | ||||
angenommen | 19/III/2022 / Z / ÄA 3 | Satz ab Z. 5-7 Mitte ersetzen durch: “Eine Ablöse ist nur noch zu gestatten, wenn dadurch auf Kosten der Bauherr*innen in der unmittelbaren Nähe adäquater Ersatz neu geschaffen werden kann.” |
Verpflichtende Aufnahme von Jugendspielplätzen ins Baugesetzbuch
Bei größeren zusammenhängenden Bebauungsgebieten (Bebauungsplänen) von ca. 500 bis 1.000 Wohneinheiten sind verpflichtend konsumfreie Räume für Jugendliche oder Einrichtungen und Jugendspielplätze (ca. 12-21 Jahre) im Gesetzestext des BauGB aufzunehmen. Im Baugenehmigungsverfahren sind sie Bestandteil des genehmigungspflichtigen Vorhabens und somit in den Lageplan aufzunehmen. Eine Ablöse ist nur noch zu gestatten, wenn dadurch auf Kosten der Bauherr*innen in der unmittelbaren Nähe adäquater Ersatz neu geschaffen werden kann.
Die Beteiligung junger Menschen wird durch § 3 BauGB geregelt. Dieses Mitwirkungsrecht muss im Text so geändert werden, dass es auch gegenüber den Planungsbehörden durchgesetzt werden kann, damit die Jugendlichen zur vorgelegten Planung ihre Stellungnahme abgeben können.