6/II/2019 Streichung des § 219a StgGB

Status:
angenommen

Wir beantragen die Streichung des § 219 a StGB.

Begründung:
  • Strafurteile, die in den vergangenen zwei Jahren aufgrund von §219a StGB ergangen sind, sind aufzuheben und die betroffenen Ärztinnen und Ärzte sind zu rehabilitieren.
  • Ärztinnen und Ärzte, die Leistungen gem. §218a StGB (Schwangerschaftsabbrüche) anbieten, müssen das Recht haben, entsprechende Informationen, insbesondere auf Ihrer Homepage, bekannt zu geben.
  • Sie müssen außerdem berechtigt sein, in gleicher Weise über die von ihnen angewandte Methode des Abbruchs zu informieren.
Text des Beschlusses:

Wir beantragen die Streichung des § 219 a StGB.

Beschluss-PDF: