Wir beantragen die Streichung des § 219 a StGB.
Begründung:
- Strafurteile, die in den vergangenen zwei Jahren aufgrund von §219a StGB ergangen sind, sind aufzuheben und die betroffenen Ärztinnen und Ärzte sind zu rehabilitieren.
- Ärztinnen und Ärzte, die Leistungen gem. §218a StGB (Schwangerschaftsabbrüche) anbieten, müssen das Recht haben, entsprechende Informationen, insbesondere auf Ihrer Homepage, bekannt zu geben.
- Sie müssen außerdem berechtigt sein, in gleicher Weise über die von ihnen angewandte Methode des Abbruchs zu informieren.
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