5/II/2022 Neuanfang in der Migrations- und Integrationspolitik gestalten

Status:
in geänderter Fassung angenommen
  1.  Die Ausbildungsduldung gemäß §§ 60a Abs. 2 Satz 3, 60c AufenthG ist in einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels umzuwandeln.
  2. Die Ausschlussgründe des § 60c Abs. 2 Ziff.5 AufenthG werden gestrichen.
  3. Der Zugang zu Sprachkursen für Auszubildende mit Duldungsstatus ist durch einen genaueren Zuschnitt auf die Bedarfe zu verbessern, z.B.
    • durch einen besseren Überblick und eine bessere Verbreitung der Informationen über die bestehenden Angebote,
    • durch ein Angebot an Deutschsprachkursen auch vor der Ausbildung als Vorbereitungsmaßnahme (und nicht nur während der Ausbildung),
    • durch Deutschsprachkurse während der Ausbildung vor Ort (in Schulen und/oder Unternehmen), da die Fahrtwege ein Hindernis darstellen.
  4. Die zweijährigen Berufsintegrationsklassen (BIK/V und BIK) werden durch ein zusätzliches flexibles drittes Jahr ergänzt.
  5.  Für die Anträge auf eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis nach der Ausbildung ist als Sofortmaßnahme das Beantragungs- und Genehmigungsverfahren zu vereinfachen, insbesondere in Bezug auf die Identitätsklärung und auf den Nachweis der Deutschkenntnisse.
  6. Für den Fall, dass die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wird, ist schon jetzt z.B. durch die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis eine Aufenthaltsperspektive zu schaffen
  7.  Bei Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses oder bei realistischen Chancen auf dem Arbeitsmarkt ist ein vollständiger Spurwechsel zuzulassen.
        Begründung:

        Wir wollen einen Neuanfang in der Migrations- und Integrationspolitik gestalten, der einem modernen Einwanderungsland gerecht wird“ (Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP).

         

        Grundsätzlich müssen Flüchtlinge, deren Asylantrag abgelehnt wurde, ausreisen. Eine Ausnahme schafft die sog. 3+2 Regelung, wonach die Ausreisepflicht umgewandelt wird in eine Duldung für die Dauer der Berufsausbildung (zumeist 3 Jahre) und für weitere 2 Jahre, wenn die Person während dieser Zeit in dem erlernten Beruf arbeitet. Die Vorteile dieser Regelung:

         

        • Die Integration in Ausbildung ist weiterhin die beste Möglichkeit der ganzheitlichen Integration in die Gesellschaft.
        • Auch in Zeiten von Pandemie sind die Unternehmen bereit, unbesetzte Ausbildungsstellen mit Flüchtlingen zu besetzen.
        • Niedrigschwellige Unterstützungsmaßnahmen helfen bei der Entwicklung zur Fachkraft.
        • Neue Ausbildungsformate und Flexibilität von allen Seiten ermöglichen eine erfolgreiche Ausbildung.

         

        In einer Diskussion mit der Leiterin der Bildungs- und Migrationsberatung der IHK München und Oberbayernwurde wurde deutlich, dass die Firmen große Anstrengungen unternehmen, um die jungen Menschen auszubilden und durch die Ausbildung und anschließende Beschäftigung dauerhaft zu integrieren. Dabei werden sie durch folgende Schwierigkeiten behindert:

         

        • Schlechter Zugang zu Sprachkursen mit Duldungsstatus, der erst in der Ausbildung möglich ist und dort dann zu Doppelbelastung durch Ausbildung und Sprachkurse führt.
        • Es fehlen Aufenthaltsperspektiven, wenn die Ausbildung nicht geschafft wird.
        • Spurwechsel von Ausbildung in Beschäftigung holpert.
        • Der Übergang von einer Gestattung in die Duldung ist oft schwierig Grund: Identitätsklärung und zu hohe Anforderungen an die Deutschkenntnisse. Manche Sachbearbeiter*innen erkennen das Niveau B1 als ausreichenden Nachweis nicht an, obwohl dies für den angestrebten Beruf ausreichen würde. .

         

        Die größte Unsicherheit kommt aus dem ungesicherten Aufenthaltsstatus sowohl vor Beginn als auch nach Abschluss der Ausbildung. Die Sorge, das Bleiberecht zu verlieren, wenn der Ausbildungsabschluss nicht geschafft wird, belastet die Jugendlichen während der gesamten Ausbildungszeit. Da ca. 30% ohne Erfolg abschließen, ist dies eine erhebliche Zahl von Betroffenen. Hinzu kommt, dass die Prüfungen wegen der Angst vor Abschiebung nach erfolglosem Abschluuss immer wieder hinausgeschoben werden.  Das Aufenthaltsrecht ist deshalb so zu ändern, dass der Beginn einer Ausbildung zu einem Aufenthaltstitel führt, der bestehen bleibt, auch wenn der Jugendliche die Ausbildung nicht erfolgreich abschließt, sofern er im Anschluss in ein Beschäftigungsverhältnis wechselt (=Spurwechsel).

         

        Während die Ziff. 1, 2 und 6 unseres Antrags wohl nur durch den Bundesgesetzgeber geregelt werden können, fallen die Ziff. 3,4,und 5 in die Zuständigkeit und Gestaltungsmöglichkeit der Stadt.

        Änderungsanträge
        Status Kürzel Seite Zeile AntragstellerInnen Text PDF
        angenommen 5/II/2022 / Z 11 / ÄA 1 11 AK Bildung Ergänze in Zeile 11 den neuen Punkt 4.
        1. Die zweijährigen Berufsintegrationsklassen (BIK/V und BIK) werden durch ein zusätzliches flexibles drittes Jahr ergänzt.
        Beschluss: angenommen
        Text des Beschlusses:
        1.  Die Ausbildungsduldung gemäß §§ 60a Abs. 2 Satz 3, 60c AufenthG ist in einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels umzuwandeln.
        2. Die Ausschlussgründe des § 60c Abs. 2 Ziff.5 AufenthG werden gestrichen.
        3. Der Zugang zu Sprachkursen für Auszubildende mit Duldungsstatus ist durch einen genaueren Zuschnitt auf die Bedarfe zu verbessern, z.B.
          • durch einen besseren Überblick und eine bessere Verbreitung der Informationen über die bestehenden Angebote,
          • durch ein Angebot an Deutschsprachkursen auch vor der Ausbildung als Vorbereitungsmaßnahme (und nicht nur während der Ausbildung),
          • durch Deutschsprachkurse während der Ausbildung vor Ort (in Schulen und/oder Unternehmen), da die Fahrtwege ein Hindernis darstellen.
        4. Die zweijährigen Berufsintegrationsklassen (BIK/V und BIK) werden durch ein zusätzliches flexibles drittes Jahr ergänzt.
        5.  Für die Anträge auf eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis nach der Ausbildung ist als Sofortmaßnahme das Beantragungs- und Genehmigungsverfahren zu vereinfachen, insbesondere in Bezug auf die Identitätsklärung und auf den Nachweis der Deutschkenntnisse.
        6. Für den Fall, dass die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wird, ist schon jetzt z.B. durch die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis eine Aufenthaltsperspektive zu schaffen
        7.  Bei Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses oder bei realistischen Chancen auf dem Arbeitsmarkt ist ein vollständiger Spurwechsel zuzulassen.
        Beschluss-PDF:
        Überweisungs-PDF: