Die Satzung der SPD München wird geändert wie folgt:
Abschnitt II § 10 (1), erster Unterpunkt wird geändert wie folgt:
(1) Der Unterbezirksvorstand besteht aus:
– dem oder der Vorsitzenden oder zwei Vorsitzenden in Doppelspitze. Der Unterbezirksparteitag beschließt im Rahmen der jeweiligen Wahl, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen; die Abstimmung über diese Frage erfolgt geheim nach den Regelungen der Wahlordnung für Einzelwah-len, stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Unterbezirksparteitags, die aktiv wahlberechtigt sind.
Entsprechend wird geändert
II § 10 (4) Der/die Vorsitzende/n,
II § 10 (7) der/die Vorsitzende/n
Abschnitt II § 16 (1) erster Unterpunkt wird geändert wie folgt:
(1) Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
– dem oder der Vorsitzenden oder zwei Vorsitzenden in Doppelspitze. Die Ortsvereinsversammlung beschließt im Rahmen der jeweiligen Wahl, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen; die Abstimmung über diese Frage erfolgt geheim nach den Regelungen der Wahlordnung für Einzelwah-len, stimmberechtigt sind nur die Mitglieder der Ortsvereinsversammlung, die aktiv wahlberechtigt sind.
II § 26 (2) erster Unterpunkt wird geändert wie folgt:
(2) Der Landtagsstimmkreisvorstand besteht aus: -dem oder der Vorsitzenden oder zwei Vorsitzenden in Doppelspitze. Die Landtagsstimmkreisversammlung beschließt im Rahmen der jeweiligen Wahl, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen; die Abstimmung über diese Frage erfolgt geheim nach den Regelungen der Wahlordnung für Einzelwah-len, stimmberechtigt sind nur die Mitglieder der Landtagsstimmkreisversammlung, die aktiv wahlberechtigt sind.
II § 29(3) erster Unterpunkt wird geändert wie folgt:
(3) Der Bundeswahlkreisvorstand besteht aus:
– dem oder der Vorsitzenden oder zwei Vorsitzenden in Doppelspitze. Die Bundeswahlkreisversammlung beschließt im Rahmen der jeweiligen Wahl, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen; die Abstimmung über diese Frage erfolgt geheim nach den Regelungen der Wahlordnung für Einzelwah-len, stimmberechtigt sind nur die Mitglieder der Bundeswahlkreisversammlung, die aktiv wahlberechtigt sind.
Die Geschäftsordnung ist entsprechend redaktionell zu überarbeiten.
Die Organisationsstatute der Bundes-SPD und der Landespartei ermöglichen mittlerweile, dass SPD-Gremien statt von Einzelvorsitzenden auch von einer Doppelspitze geführt werden. Um diese Möglichkeit jederzeit und unabhängig von konkreten Personalia zu ermöglichen, soll die potentielle Doppelspitze auch in der Satzung der SPD München für den Unterbezirksvorstand sowie die OV-, BWK- und LSK-Vorstände verankert werden. Die Möglichkeit einer/eines Einzelvorsitzenden bleibt selbstverständlich unbenommen, dies wird jeweils bei Wahlversammlungen mit einfacher Mehrheit bestimmt.
Die Satzung der SPD München wird geändert wie folgt:
Abschnitt II § 10 (1), erster Unterpunkt wird geändert wie folgt:
(1) Der Unterbezirksvorstand besteht aus:
– dem oder der Vorsitzenden oder zwei Vorsitzenden in Doppelspitze. Der Unterbezirksparteitag beschließt im Rahmen der jeweiligen Wahl, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen; die Abstimmung über diese Frage erfolgt geheim nach den Regelungen der Wahlordnung für Einzelwah-len, stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Unterbezirksparteitags, die aktiv wahlberechtigt sind.
Entsprechend wird geändert
II § 10 (4) Der/die Vorsitzende/n,
II § 10 (7) der/die Vorsitzende/n
Abschnitt II § 16 (1) erster Unterpunkt wird geändert wie folgt:
(1) Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
– dem oder der Vorsitzenden oder zwei Vorsitzenden in Doppelspitze. Die Ortsvereinsversammlung beschließt im Rahmen der jeweiligen Wahl, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen; die Abstimmung über diese Frage erfolgt geheim nach den Regelungen der Wahlordnung für Einzelwah-len, stimmberechtigt sind nur die Mitglieder der Ortsvereinsversammlung, die aktiv wahlberechtigt sind.
II § 26 (2) erster Unterpunkt wird geändert wie folgt:
(2) Der Landtagsstimmkreisvorstand besteht aus: -dem oder der Vorsitzenden oder zwei Vorsitzenden in Doppelspitze. Die Landtagsstimmkreisversammlung beschließt im Rahmen der jeweiligen Wahl, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen; die Abstimmung über diese Frage erfolgt geheim nach den Regelungen der Wahlordnung für Einzelwah-len, stimmberechtigt sind nur die Mitglieder der Landtagsstimmkreisversammlung, die aktiv wahlberechtigt sind.
II § 29(3) erster Unterpunkt wird geändert wie folgt:
(3) Der Bundeswahlkreisvorstand besteht aus:
– dem oder der Vorsitzenden oder zwei Vorsitzenden in Doppelspitze. Die Bundeswahlkreisversammlung beschließt im Rahmen der jeweiligen Wahl, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen; die Abstimmung über diese Frage erfolgt geheim nach den Regelungen der Wahlordnung für Einzelwah-len, stimmberechtigt sind nur die Mitglieder der Bundeswahlkreisversammlung, die aktiv wahlberechtigt sind.
Die Geschäftsordnung ist entsprechend redaktionell zu überarbeiten.