Die BundesSPD und die Bundestagsfraktion werden aufgefordert, sich für eine Übergewinn-Besteuerung des zu erwartenden Gewinns bei einem Weiterbetrieb der Atomkraftwerke
Isar 2, Neckarwestheim 2 und eventuell Emsland entschieden einzusetzen. Hier liegt der idealtypische Fall eines durch Ausnützung einer Krisensituation erwirtschafteten Übergewinns bzw. Zufallgewinns vor. Der Weiterbetrieb bis Mai 2023 könnte, am Beispiel von Isar 2, Preußen Elektra einen Gewinn von 1.35 bis 2 Mrd. Euro* bescheren, der ausschließlich durch die im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg entstandene Mangelsituation generiert ist. Es handelt sich somit eindeutig um einen Krisenprofit, dessen Besteuerung die EU-Kommission ihren Mitgliedstaaten ausdrücklich erlaubt hat.
Ein Weiterbetrieb im Streckbetrieb oder eines anderweitigen Betriebseinsatzes zeichnet sich ab. Bekanntermaßen hat der Bund die Energiekonzerne für den vorzeitigen Atomausstieg umfassend entschädigt. Wenn nun aufgrund der angespannten Versorgungslage ein Atomkraftwerk länger am Netz bleiben darf, wäre das ein eindeutiger Übergewinn, also ein Profit, der ohne die aktuelle Krise nicht zustande gekommen wäre. Andere Länder wie Großbritannien und Italien haben bei der Definition von Übergewinnen schon eine Antwort gefunden, in dem Fall ist der Zusammenhang ganz klar und auch nach deutscher Definition durchsetzbar.
* Schätzungen von Lion Hirth, Hertie School of Governance und Prof. Karen Pittel, Zentrum für Energie, Klima und Ressourcen am Ifo-Institut.
Die BundesSPD und die Bundestagsfraktion werden aufgefordert, sich für eine Übergewinn-Besteuerung des zu erwartenden Gewinns bei einem Weiterbetrieb der Atomkraftwerke
Isar 2, Neckarwestheim 2 und eventuell Emsland entschieden einzusetzen. Hier liegt der idealtypische Fall eines durch Ausnützung einer Krisensituation erwirtschafteten Übergewinns bzw. Zufallgewinns vor. Der Weiterbetrieb bis Mai 2023 könnte, am Beispiel von Isar 2, Preußen Elektra einen Gewinn von 1.35 bis 2 Mrd. Euro* bescheren, der ausschließlich durch die im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg entstandene Mangelsituation generiert ist. Es handelt sich somit eindeutig um einen Krisenprofit, dessen Besteuerung die EU-Kommission ihren Mitgliedstaaten ausdrücklich erlaubt hat.