2/II/2019 / Z 156 / ÄA 8

Status:
in geänderter Fassung angenommen

Z. 156:
Ergänze:

„Auch bei den städtischen Gesellschaften, unterstützen wir Maßstäbe durch Mietobergrenzen, die z.B. über Betriebsvereinbarungen festgesetzt werden können.“

Begründung:

Nicht nur in der Stadthoheitszuständigkeit sollen Mieten begrenzt werden und so positiv auf den Mietspiegel eingewirkt werden. Rechtlich sollen Betriebsvereinbarungen einen niedrigeren Mietzins ermöglichen – Steuerrechtlich derzeit im Bundestag eingebracht.