Z. 156:
Ergänze:
„Auch bei den städtischen Gesellschaften, unterstützen wir Maßstäbe durch Mietobergrenzen, die z.B. über Betriebsvereinbarungen festgesetzt werden können.“
Begründung:
Nicht nur in der Stadthoheitszuständigkeit sollen Mieten begrenzt werden und so positiv auf den Mietspiegel eingewirkt werden. Rechtlich sollen Betriebsvereinbarungen einen niedrigeren Mietzins ermöglichen – Steuerrechtlich derzeit im Bundestag eingebracht.