2/II/2019 / Z 83 / ÄA 6

Z. 83:
Ergänze am Satzende:

„(z.B. 99 Jahre Laufzeit, verbindliche Regelungen bei Ende des Erbbaurechtsvertrags, Regelung von Vertragsverlängerungen mindestens 15 Jahre vor Ablauf).“

Begründung:

Konkretisierung der Mittel, die Genossenschaften aktuell im Heimfall helfen würden.