4/II/2019 / Z 202 / ÄA 18

Status:
in geänderter Fassung angenommen

Z. 202:
Ergänze:

„Ride-Sharing kann in Kooperation mit den Taxi-Anbietern auch für Krankenhausfahrten oder Pendlerverkehre für Arbeitnehmer*innen eingesetzt werden.“

Begründung:

Das Auto ist weiterhin notwendig, jedoch können Alternativen zu IV geschaffen werden, z.B. für Arbeitnehmer*innen die zum Schichtdienst pendeln müssen in ÖPNV Randzeiten (Kliniken, MVG, AWM, usw.). Taxi-Fahrer*innen sollten eingebunden werden und nicht als Konkurrenz gesehen.