5/II/2019 / Z 95 / ÄA 5

Status:
in geänderter Fassung angenommen

Z. 95:
Ergänzung:

„Spielplätze und Sportplätze von Schulen sind außerhalb der Schul- und Kindergartenzeiten geschlossen. Dadurch können wertvolle Plätze zur Freizeitgestaltung nicht genutzt werden. Wir setzen uns dafür ein, dass solche Plätze für die Allgemeinheit zugänglich sind auch außerhalb der Schulzeiten (Nachmittags und am Wochenende).“

Begründung:

Wir haben reichlich Flächen für die Freizeitgestaltung aber machen sie nicht zugänglich. „Betreten Verboten!“. Das kann im Sinne der Allgemeinheit kein haltbarer zustand sein.